Bauverfahren

 Im Bauverfahren werden grundsätzlich folgende Arten von Bauvorhaben unterschieden:

Bewilligungs- und anzeigefreie Bauverfahren gem. § 26 OÖ BauO:
Dazu zählen Maßnahmen zur Instandhaltung, Verbesserung und Sanierung wie beispielsweise Fassadenrenovierung, Tausch von Türen und Fenstern, etc.

Anzeigepflichtige Bauvorhaben gem. § 25 OÖ BauO:
Anzeigepflichtige Bauvorhaben umfassen z.B. die Errichtung und Änderung von kleien Gebäuden wie beispielsweise Garagen, Umzäunungen, Wintergärten, Terrassen, Gartenhütten bis 15 m², etc.

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben gem. § 24 OÖ BauO:
Diese umfassen den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden. Eine Bewilligung der Baubehörde wird auch dann benötigt, wenn der Verwendungszweck von Räumlichkeiten geändert wird (z.B. Dachboden oder ehemaliger Stall werden Wohnräume). Auch der Abbruch eines Gebäudes bedarf einer Zustimmung der Baubehörde.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen für Ihre Bauanzeige mit:

  • Lageplan mit Maßen und Abständen
  • Bauanzeige (Wohngebäude Betriebs- und Nebengebäude, sonstige Bauvorhaben
  • Skizzierte, maßstabsgetreue Ansichten

Folgende Unterlagen sind für ihr Bauansuchen notwendig:

  • Ansuchen um Baubewilligung
  • Baupläne (mind. 3-fache Ausfertigung)
  • Schriftliche Baubeschreibung (mind. 3-fache Ausfertigung)
  • Nachweise des Grundeigentums
  • Energieausweis

Von der Gemeinde wird die Vollständigkeit des Ansuchens geprüft und ob eventuell zwingende Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen.

Zur Durchführung Ihres Bauvorhabens können Sie auch eine kostenlose Beratung durch die Baubehörde in Anspruch nehmen. Dazu bringen Sie bitte zuerst einen Vorabzug Ihres Planes samt Beschreibung bzw. ausreichender Skizze zur Vorprüfung.
Eventuell wird vor Ort mit dem Bausachverständigen Ihr Bauvorhaben besprochen.

Die mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle entfällt, wenn die Anrainer mit ihrer Unterschrift auf allen Bauplänen einen Einwendungsverzicht abgeben (verkürztes Verfahren). Sollte dieser Einwendungsverzicht durch die Anrainer nicht beigebracht werden, wird es weiterhin notwendig sein eine Bauverhandlung durchzuführen.

Hinweis: Bauwerber und Grundeigentümer müssen Ansuchen, Anträge, Pläne und Baubeschreibung unterschreiben.
Liegen schließlich alle Voraussetzungen vor, wird Ihnen die Baubewilligung schriftlich erteilt.

Hinweis: Die Baubewilligung erlischt nach Ablauf von drei Jahren, wenn nicht innerhalb dieser Frist mit dem Bau begonnen wird. Wenn innerhalb dieser 3-Jahresfrist begonnen wurde, erlischt die Baubewilligung, wenn das Vorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Ausführung fertiggestellt wird. Beide Fristen können mit einem formlosen Ansuchen, welches die Angaben von Gründen beinhaltet, verlängert werden.

Baufertigstellung:
Wenn Sie ihr Bauvorhaben soweit abgeschlossen und auch die Aufschließung ihres Hauses durchgeführt haben, ist eine Fertigstellungsanzeige (Kleinhausbauten und Nebengebäude , sonstige bauliche Anlagen) erforderlich.

Der Fertigstellungsanzeige sind üblicherweise einige Befunde, Atteste beizulegen (z.B. Abnahmebefund Heizungsanlage,...) Welche Unterlagen im konkreten Fall mit der Fertigstellungsanzeige abzugeben sind kann dem Bewilligungsbescheid entnommen werden.