Anschlussgebühren

Sobald ein Wohnhaus/Grundstück an den öffentlichen Kanal, die öffentliche Wasserversorgungsanlage oder das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist, werden von der Gemeinde Anschlussgebühren eingehoben.

Kanalgebührenordnung:

 

Die Höhe der Gebühr ist in der Kanalgebührenordnung des Gemeinderates festgelegt.
Sie beträgt je m² der Bemessungsgrundlage (Wohnnutz- oder Betriebsfläche) € 31,50 mindestens aber € 3.937,50 (entspricht 125 m²)
Weitere Informationen entnehmen Sie der Kanalgebührenordnung.

Wassergebührenordnung:

 

Die Höhe der Gebühr ist in der Wassergebührenordnung des Gemeinderates festgelegt.
Sie beträgt je m² der Bemessungsgrundlage (Wohnnutz- oder Betriebsfläche) € 19,00 mindestens aber 2.375,00 (entspricht 125 m²)
Weitere Informationen entnehmen Sie der Wassergebührenordnung.

Verkehrsflächenbeitrag:

Wird ein Grundstück von einer öffentlichen Verkehrsfläche erschlossen, so ist annlässlich der Erteilung der Baubewilligung ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser Verkehrsfläche vorzuschreiben. Wird eine Verkehrsfläche zu einem bereits bebauten Grundstück hergestellt, so ist annlässlich des Straßenbaues ein Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben.
Die Höhe des Verkehrsflächenbeitrages ist im § 20 Abs. 2 Oö. BauO festgelegt. Er errechnet sich aus dem Produkt der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.
Die anrechenbaren Frontlänge ergibt sich aus der Quadratwurzel der Größe des Bauplatzes. Die anrechenbare Breite der Verkehrsfläche beträgt unabhängig von der tatsächlichen Breite 3 Meter. Der Einheitssatz wurde mit Verordnung der Landesregierung mit  81,00 festgesetzt. Davon werden noch 60 % Ermäßigung für Grundstücke der Widmungskategorien Wohn-, Dorf- oder Mischbaugebiet abgezogen.
Berechnungsformel: √m² x 3 x 81,00 - 60 %
Wird eine öffentliche Verkehrsfläche nur im Rohbau hergestellt, werden nur 50 % des insgesamt errechneten Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben. Die restlichen 50 % werden anlässlich der späteren Asphaltierung vorgeschrieben.

Vorausleistungen:

Wenn für Ihr unbebautes Grundstück oder Gebäude bereits Anschlussgebühren oder Aufschließungsbeiträge bezahlt wurden, werden diese bei der Berechnung als Vorausleistung berücksichtigt und abgezogen.

Ergänzungsgebühren:

Ergänzungsgebühren werden dann fällig, wenn ein an den Kanal oder an die Wasserleitung angeschlossenes Objekt bauulich verändert wird. Und zwar in dem Umfang als gegenüber der bisherigen Berechnungsgrundlage eine Vergrößerung durch Um-, Zu- oder Einbau gegeben ist.

Berechnungsblatt:

Vor Erlassung der Gebührenbescheide hat die Marktgemeinde einen Sachverhalt festzustellen. Dieser ist im beiliegenden Berechnungsblatt dokumentiert. Daraus können Sie entnehmen, welche Teile des Gebäudes in die Berechnung der zu entrichtenden Anschlussgebühren eingerechnet werden (Bemessungsgrundlage).