Bauten und Anlagen entlang des öffentlichen Gutes
Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, dürfen Bauten und sonstige Anlagen (wie z.B. lebende Zäune, Hecken, Teiche, usw.) an öffentlichen Straßen innerhalb eines Bereiches von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit der Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden.