Aufschließungsbeitrag und Erhaltungsbeitrag

 Aufschließungsbeiträge:

Auf Grund der Bestimmungen des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 hat die Gemeinde dem Eigentümer eines Grundstückes (Grundstückteils), das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben (je nach Aufschließung des Grundstückes, durch eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage, oder eine öffentliche Verkehrsfläche).
 

Höhe des Aufschließungsbeitrages

Beitrag für Kanalisations- bzw. Wasserversorgungsanlage:
Die Höhe des Aufschließungsbeitrages errechnet sich für Grundstücke (Grundstückteile), die von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang oder von der in Betracht kommenden Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 Meter entfernt liegen, aus dem Produkt der Einheitssätze und der Grundstücksfläche in Quadratmetern, die innerhalb des Anschlussbereichs von 50 Meter liegt.
Diese Einheitssätze betragen in den Widmungskategorien Wohn- oder Dirfgebiet und Mischbaugebiet je Quadratmeter Grundfläche € 1,45 für den Kanal und € 0,73 für das Wasser bzw. für die Widmungskategorien eingeschränktes Mischbaugebiet und Betriebsbaugebiet € 0,73 für den Kanal und
€ 0,36 für das Wasser.
 

Beitrag für Verkehrsfläche:
Die Höhe des Aufschließungsbeitrages errechnet sich für Grundstücke, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde aufgeschlossen sind, aus dem Produkt der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche (generell 3 Meter), der anrechenbaren Frontlänge (= Quadratwurzel der Grundstücksfläche) und dem Einheitssatz (generell € 81,00) abzüglich 60 % Ermäßigung für Grundstücke der Widmungskategorien Wohn-, Dorf- oder Mischbaugebiet.
Berechnungsformel: √m² x 3 x 81,00 - 60 %
Wenn die öffentliche Verkehrsfläche erst in der Weise errichtet ist, das nur der Tragkörper (Unterbau bzw. Straßenrohbau) hergestellt wurde, werden nur 50 % des insgesamt errechneten Verkehrsflächenbeitrages vorgeschrieben.

 

Erhaltungsbeiträge:

Mit Bezahlung der fünften Rate der Aufschließungsbeiträge werden Erhaltungsbeiträge vorgeschrieben. Diese enden mit der Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr oder einer Kanalanschlussgebühr.Laut der OÖ. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015 (§ 28 Abs. 3) sind für die gemeindeeigene Kanalisationsanlage 24 Cent/m² und für die Wasserversorgungsanlage 11 Cent/m² zu bezahlen.