Flächenwidmungsplan

Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung des Gemeinderates den Flächenwidmungsplan zu erlassen, weiterzuführen und regelmäßig zu überprüfen.
Der Flächenwidmungsplan besteht aus dem "Flächenwidmungsteil" und dem "örtlichen Entwicklungskonzeptteil (Örtliches Entwicklungskonzept ÖEK)".
Das örtliche Entwicklungskonzept ist Grundlage des Flächenwidmungsteiles und enthält die langfriestigen Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung.
Im Flächenwidmungsplan sind für das gesamte Gemeindegebiet jene Flächen auszuweisen, welche aus Bauland, Verkehrsflächen oder Grünland gewidmet sind.

Der aktuell rechtsgültige Flächenwidmungsplan Nr. 6 ist am 16. Juni 2017 in Kraft getreten.

Das örtliche Entwicklungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von 15 Jahren, der Flächenwidmungsteil auf einen solchen von siebeneinhalb Jahren auszulegen. Innerhalb dieses Zeitraumes kann der Flächenwidmungsplan nur dann geändert werden, wenn öffentliche Interessen dafür sprechen, eine beabsichtigte Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht wiederspricht und vor allem die Interessen Dritter nicht verletzt werden.

Bei Einbringung einer Anregung  um Änderung des Flächenwidmungsplanes an den Gemeinderat unterstützen Sie unsere Mitarbeiter/innen in der Bauabteilung gerne.