Verkehrsflächenbeitrag:
Wird ein Grundstück von einer öffentlichen Verkehrsfläche erschlossen, so ist annlässlich der Erteilung der Baubewilligung ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser Verkehrsfläche vorzuschreiben. Wird eine Verkehrsfläche zu einem bereits bebauten Grundstück hergestellt, so ist annlässlich des Straßenbaues ein Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben.
Die Höhe des Verkehrsflächenbeitrages ist im § 20 Abs. 2 Oö. BauO festgelegt. Er errechnet sich aus dem Produkt der anrechenbaren Breite der öffentlichen Verkehrsfläche, der anrechenbaren Frontlänge und dem Einheitssatz.
Die anrechenbaren Frontlänge ergibt sich aus der Quadratwurzel der Größe des Bauplatzes. Die anrechenbare Breite der Verkehrsfläche beträgt unabhängig von der tatsächlichen Breite 3 Meter. Der Einheitssatz wurde mit Verordnung der Landesregierung mit € 81,00 festgesetzt. Davon werden noch 60 % Ermäßigung für Grundstücke der Widmungskategorien Wohn-, Dorf- oder Mischbaugebiet abgezogen.
Berechnungsformel: √m² x 3 x 81,00 - 60 %
Wird eine öffentliche Verkehrsfläche nur im Rohbau hergestellt, werden nur 50 % des insgesamt errechneten Verkehrsflächenbeitrag vorgeschrieben. Die restlichen 50 % werden anlässlich der späteren Asphaltierung vorgeschrieben.